Rechtsradikaler Sportschütze scheitert vor Verwaltungsgericht
Hannover. Waffen und Munition bekommt er erst einmal nicht zurück: Im Rahmen von Ermittlungen gegen die inzwischen verbotene
rechtsextremistische kriminelle Vereinigung „Besseres Hannover" ist die Polizei
im Dezember 2012 auf Fotos gestoßen, auf denen zu sehen war, wie mehrere
Mitglieder dieser Vereinigung in der szenetypisch „dekorierten" Wohnung des
Antragstellers einzeln oder gemeinsam mit verschiedenen Waffen und Munition
in der Hand posierten. Im Hintergrund waren ein Blech- und ein
Stahlwaffenschrank zu sehen; letzterer stand offen.
Nachdem der Antragsteller,
ein Sportschütze aus Bad Münder, als Besitzer der Wohnung identifiziert worden
war, leitete die Staatsanwaltschaft Hannover gegen ihn ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ein. Im Januar 2013
fand in der Wohnung des Antragstellers eine polizeiliche Durchsuchung statt. Zu
Beginn der Durchsuchung händigten die Polizeibeamten dem Antragsteller eine
waffenrechtliche Verfügung des Antragsgegners (LK Hameln-Pyrmont) aus, mit der
der Waffenschein des Antragstellers sowie dessen Waffenbesitzkarten für seine
erlaubnispflichtigen Waffen widerrufen und ihm zudem zusätzlich der Erwerb und
Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt wurden.
Außerdem wurde
die sofortige Vollziehung des Erwerbs- und Besitzverbotes sowie die
Sicherstellung der aufgefundenen Waffen und Munition angeordnet. Begründet waren
die Anordnungen im Kern mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des
Antragstellers. Bei der Durchsuchung wurden diverse Schreckschusswaffen sowie
insgesamt 18 in Waffenbesitzkarten eingetragene scharfe Kurz- und Langwaffen und
mehrere 100 Patronen Schreckschuss- und scharfe Munition, darunter auch eine
Patrone mit Leuchtspurmunition, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt,
gefunden und sichergestellt. Weiterhin entdeckten die Polizeibeamten einen als
Schießstand ausgebauten Dachboden.
Gegen den waffenrechtlichen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht
Klage beim Verwaltungsgericht Hannover. Nachdem die Staatsanwaltschaft das
Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller im Februar 2014 wegen geringer
Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt hatte, stellte der
Antragsteller im Mai 2014 beim Verwaltungsgericht zusätzlich einen Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung
seiner bereits im Jahr 2013 gegen die waffenrechtliche Verfügung des Landkreises
erhobenen Klage wiederherstellen zu lassen, soweit diese sich auch gegen das
Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen wendet.
Diesen Antrag hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom
heutigen Tage mit der Begründung abgelehnt, die gegen die waffenrechtliche
Anordnung erhobene Klage werde auch hinsichtlich des Erwerbs- und Besitzverbotes
bezüglich erlaubnisfreier Waffen und Munition voraussichtlich ohne Erfolg
bleiben. Es bestünden auf Grund der auf den vorhandenen Fotos erkennbaren
Umstände keine Zweifel daran, dass der Antragsteller im waffenrechtlichen Sinne
zwingend als unzuverlässig anzusehen sei. Der Antragsteller habe von seinen
Waffen missbräuchlich Gebrauch gemacht, indem er seinen damaligen Gästen auch
erlaubnispflichtige Waffen ausgehändigt habe, damit diese sich in martialischen
und gewaltverherrlichenden Posen fotografieren lassen konnten. Durch das Öffnen
des (Stahl-)Waffenschranks, die Übergabe von erlaubnispflichtigen Waffen an
Unberechtigte und die Gewährung des Zugriffs von Unberechtigten in den
Waffenschrank habe sich der Antragsteller in höchstem Maße verantwortungslos
verhalten. Die vorhandenen Fotos vermittelten dazu den Eindruck eines
unkontrollierten Durcheinanders, in dem jeder mit irgendwelchen Waffen
hantierte. An der waffenrechtlichen Bewertung der Vorgänge ändere die
Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seitens der
Staatsanwaltschaft Hannover nichts.
Auf Grund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei auch die Anordnung des
Erwerbs- und Besitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen und Munition
gerechtfertigt. Insoweit seien Ermessensfehler nicht zu erkennen. Im Hinblick
auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu
begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu
gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen
resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können, sei
das strafbewehrte Erwerbs- und Besitzverbot ein geeignetes Mittel der
Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Anordnung
verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Der Antragsteller habe besondere
schützenswerte Belange nicht vorgetragen.
Nicht Gegenstand des Verfahrens waren der Widerruf des Waffenscheins und der
Waffenbesitzkarten für die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht einlegen.
Az: 12 B 9130/14
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