Altenbekener Damm: Wichtig für Erscheinungsbild?
Hannover-8. September 2015. Gestritten wird vor dem Verwaltungsgericht um einen von zwei nahezu identischen, in den 50-er Jahren
errichteten Pavillons auf den Grundstücken Altenbekener Damm 11 und 13, die im
äußeren Erscheinungsbild noch einen weitgehend originären Zustand aufweisen.
Die Landeshauptstadt Hannover hält den Abriss des betroffenen Ladenpavillons
für unzulässig. Sie hat inzwischen eine Erhaltungssatzung für das Gebiet
beschlossen. Das in den 50-er Jahren als Genossenschaftssiedlung entstandene
Gebiet besitze eine Eigentümlichkeit des Ortsbildes und trage zur
städtebaulichen Gestaltung bei. Die beiden kleinen Pavillons leisteten einen
erheblichen Beitrag zum besonderen Erscheinungsbild der Stadt. Die Kläger halten
die Satzung für unwirksam. Die Pavillons seien zu klein, als dass sie einen
erheblichen Beitrag zum Erscheinungsbild der Stadt leisten könnten.
Die Landeshauptstadt prüft zudem die Denkmaleigenschaft der Pavillons.
Die 4. Kammer verhandelt vor Ort. Treffpunkt am 15. September um 11.00 Uhr auf dem
Grundstück Altenbekener Damm 13
Aktenzeichen: 4 A 12399/14
Klage zurückgenommen
Hannover-15. September 2015. Nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung haben die Bauherren, die anstelle
des Pavillons ein Wohnhaus errichten möchten, ihre Klage zurückgenommen, um ihr
Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde noch einmal präzisieren zu können.
Beendet ist die rechtliche Auseinandersetzung um die Zukunft des Pavillons damit
aber voraussichtlich nicht. Die Kläger kündigten an, nunmehr zunächst einen
neuen Antrag bei der Baubehörde stellen zu wollen, ggf. auch auf Erteilung einer
denkmalrechtlichen Genehmigung. Der Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege
hat beim Ortstermin darauf hingewiesen, dass der Pavillon aus Sicht seiner Behörde als
Denkmal anzusehen ist.
Die 4. Kammer stellte den Verfahrensbeteiligten in Aussicht, für den Fall,
dass gegen die von der Baubehörde neu zu treffende Entscheidung erneut geklagt
würde, zügig zu terminieren.
Az.: 4 A 12399/14
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