Dieser 96-Fan muss draußen bleiben
Der Antragsteller ist Anhänger von Hannover 96 und wird von der
Antragsgegnerin, der Polizeidirektion Hannover, den sogenannten Problemfans
zugeordnet. Er sei eine Führungsfigur der Ultra-Gruppierung „Komplott Hannovera"
und mehrfach im Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen
rivalisierenden Fangruppen angetroffen und identifiziert worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. 5. 2016 erteilte die Polizeidirektion
Hannover unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Aufenthaltsverbot, das
sich zeitlich und örtlich an allen Heimspielen des Fußball-Zweitligisten
Hannover 96 und des Regionalligisten Hannover 96 II in der Saison 2016/2017
orientiert. Das Aufenthaltsverbot beansprucht jeweils Geltung für die Dauer von
sechs Stunden vor Spielbeginn bis sechs Stunden nach Spielende und gilt für
weitere Bereiche der Innenstadt und Ricklingens sowie die Umgebung des
Niedersachsenstadions, des Beekestadions und des Eilenriedestadions.
Der Antragsteller hält die Verfügung für rechtswidrig. Er sei weder als
„Gewalttäter Sport" in der gleichnamigen polizeilichen Verbunddatei gespeichert
noch seitens des Vereins Hannover 96 mit einem Stadionverbot belegt worden. Auch
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Fußballspielen sei
gegen ihn nie anhängig gewesen. Die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid
angeführten Identitätsfeststellungen seien Sammelmaßnahmen gewesen, denen eine
Vielzahl - auch unbeteiligter - Personen unterworfen worden sei. In keiner
Situation sei er selbst als Störer festgestellt worden.
Die Antragsgegnerin hält dagegen, dass der Antragsteller kaum durch Zufall
dreimal unverschuldet in Identitätsfeststellungen geraten sei. Er sei außerdem
im Vorfeld des Heimspiels gegen Eintracht Braunschweig im November 2013 von der
Polizei als Angehöriger einer Gruppe aufgegriffen worden, aus der heraus im
Nahbereich des Stadions eigenmächtige Personenkontrollen durchgeführt worden
waren, um Störaktionen Braunschweiger Fans zu verhindern. Dabei sei auch eine
Zivilstreife der Polizei gewaltsam angehalten und kontrolliert worden.
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover ist der Einschätzung der Polizeidirektion gefolgt. Das
Aufenthaltsverbot stütze sich auf Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten,
dass der Antragsteller im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots Straftaten
begehen werde. Nach den Verlaufsberichten der Polizei über drei Vorfälle in
Frankfurt am 4. 4. 2015, in Hannover am 12. 9. 2015 und in Mönchengladbach am
21. 11. 2015 sei es zu erheblichen Störungen gekommen, die der Antragsteller
unvollständig und verharmlosend darstelle. Jedenfalls der Vorfall in
Mönchengladbach im November 2015 sei als verabredete Drittortauseinandersetzung
zu bewerten. Welche Rolle der Antragsteller dabei selbst konkret gespielt habe,
habe er nicht offengelegt. Auch die nächtliche „Streife" im Vorfeld des
Braunschweig-Spiels deute darauf hin, dass er nicht nur einfacher Fußball-Fan
sei, sondern die Konfrontation mit gegnerischen Fangruppen suche. Er sei bei der
Wahl zum Fanbeirat öffentlich als „Vertreter des Komplott Hannovera als einer
der aktivsten Gruppen der aktiven Fanszene" aufgetreten.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Aktenzeichen: 10 B 3186/16
Zum Hintergrund:
Die Polizeidirektion Hannover hat gegen den Antragsteller und 44 weitere
Personen gleichartige Aufenthaltsverbote für die Innenstadt und die Umgebung der
Stadien erlassen. Neben dem Antragsteller wenden sich fünf weitere Personen vor
dem Verwaltungsgericht gegen diese Verfügungen.
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