Unterschwellige Beeinflussung der Zuschauer?
Hannover. Gegenstand ist jeweils eine Beanstandungsverfügung, mit der RTL vorgeworfen
wird, gegen den in § 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) enthaltenen
Trennungsgrundsatz von Programm und Werbung verstoßen zu haben, indem sie
Programmhinweise auf Sendungen der Spartensender Super RTL bzw. RTLNITRO
innerhalb des Werbeblocks des RTL-Programms gesendet hat.
§ 7 Abs. 3 RStV lautet: Werbung und Teleshopping müssen als
solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In
der Werbung und im Teleshopping dürfen keine Techniken der unterschwelligen
Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen
Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische
Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.
Im ersten Fall sendete RTL innerhalb des Werbeblocks zwischen zwei
Produktwerbungen einen Hinweis auf das Format „Wissensmagazine bei Toggo von
Super RTL". Die Beklagte ist der Auffassung, dass solche Programmhinweise nur
außerhalb des Werbeblocks gesendet werden dürfen, um dem Trennungsgrundsatz in §
7 Abs. 3 RStV zu genügen.
Im zweiten Fall sendete RTL innerhalb des Werbeblocks zwischen zwei
Produktwerbungen einen Hinweis auf die Sendung „Yps" bei RTLNITRO, kombinierte
diesen Spot mit einem allgemeinen Hinweis auf den Spartensender RTLNITRO und den
Verweis auf Näheres in der Programmzeitschrift „TV-Digital" (sog. Kombispot).
Auch hier sieht die Beklagte einen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz, weil
der Yps/RTLNITRO betreffende Zeitanteil innerhalb des Kombispots den auf
„TV-Digital" entfallenden Zeitanteil übertraf.
RTL ist der Auffassung, dass es sich auch bei den Programmhinweisen jeweils
um Werbung handele, die im Werbeblock zu zeigen sei. Außerdem werden die
jeweiligen Verwaltungsverfahren gerügt.
Beginn der Sitzungen 17. November um 11.00 Uhr in Saal 3 des Verwaltungsgerichts Hannover
Aktenzeichen:
7 A 430/16 „Toggo"
7 A 280/15 „Yps/TV-Digital"
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