Streit um Windenergie
3. Mai 2017. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer
Kleinwindenergieanlage - KWEA - mit einer Gesamthöhe von 18 m auf dem Grundstück
Alte Feldmühle 10 in Neustadt am Rübenberge. Diesbezüglich stellte er unter dem
20. 2. 2014 einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten.
In ca. 55 m südlicher
Richtung zum geplanten Standort verläuft der Hagener Bach mit seinen
angrenzenden Gehölzen. Im Bereich dieser Gehölze wurde - wie auch am Standort selbst - die Aktivität von sieben verschiedenen Fledermausarten
in jeweils unterschiedlicher Aktivitätendichte festgestellt.
Die Beklagte lehnte
unter Bezugnahme auf eine zuvor von der Unteren Naturschutzbehörde eingeholte
Stellungnahme den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass das Vorhaben
gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot verstoße. Gegen
diesen ablehnenden Bescheid, gegen den der Kläger zunächst erfolglos Widerspruch
eingelegt hatte, wendet er sich nunmehr mit seiner Klage.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob die Fledermäuse durch die
geplante Errichtung der KWEA einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt
sind. Insbesondere ist streitig, ob der Standort - wie es das BVerwG in
seiner Rechtsprechung fordert - als Teil einer „Hauptflugroute" bzw. eines
„bevorzugtes Jagdgebietes" zu qualifizieren ist, und wie sich das
Kollisionsrisiko bei einer KWEA im Verhältnis zu „normalen" (weitaus größeren)
Windenergieanlagen verhält.
Az.: 4 A 3247/15
Termin zur mündlichen Verhandlung: Verwaltungsgericht Hannover, Donnerstag, 4. 5. 2017, 12.00 Uhr, Saal
4
Neustadt am Rübenberge verliert Prozess
4. Mai 2017. Der Kläger möchte auf dem Grundstück Alte Feldmühle 10 in Neustadt am
Rübenberge eine Kleinwindenergieanlage - KWEA - mit einer Gesamthöhe von 18m
errichten. In ca. 55 m südlicher Richtung zum geplanten Standort verläuft
der Hagener Bach mit seinen angrenzenden Gehölzen. Im Bereich dieser Gehölze
wurde - wie auch am Standort selbst - die Aktivität von sieben
verschiedenen Fledermausarten in jeweils unterschiedlicher Aktivitätendichte
festgestellt. Die beklagte Stadt Neustadt/Rbge hatte den Antrag auf Erteilung
einer Baugenehmigung unter Bezugnahme auf eine zuvor von der Unteren
Naturschutzbehörde eingeholte Stellungnahme mit der Begründung abgelehnt, dass
das Vorhaben gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
normierte Tötungsverbot verstoße.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Kläger heute vor der 4. Kammer
des Verwaltungsgerichts Erfolg. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts setze eine auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gestützte
Ablehnung eines Vorhabens voraus, dass von diesem Vorhaben für die in den Blick
zu nehmenden Tiere ein „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko" ausgehe. Bei der
Beurteilung dieser Frage habe die Bewilligungsbehörde zwar eine sog.
„Einschätzungsprärogative". Das bedeute, dass das Verwaltungsgericht die
getroffene Entscheidung nur eingeschränkt daraufhin überprüfen könne, ob die
Behörde für diese Bewertung allgemein den richtigen rechtlichen Maßstab gebildet
habe und ob die getroffene Bewertung danach inhaltlich schlüssig sei.
Beiden
Anforderungen werde die Ablehnungsentscheidung der beklagten Stadt aber nicht
gerecht. Es sei schon der allgemeine rechtliche Bewertungsrahmen für die
Beurteilung des „signifikant erhöhten Tötungsrisikos" falsch gebildet worden,
weil die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass dafür bereits ein
mittleres Aktivitätsniveau der Fledermäuse im Einwirkungsbereich der geplanten
Anlage ausreiche. Zudem gebe es keine hinreichenden tatsächlichen Erkenntnisse
dazu, welche Auswirkungen von einer Anlage der geplanten Art auf Fledermäuse,
die in ihrem Einwirkungsbereich aktiv sind, überhaupt ausgingen. Es könne nicht
ohne irgendwelche tatsächlichen Erkenntnisse dazu zu Grunde gelegt werden, dass
dieselben Auswirkungen auftreten wie bei einer zur kommerziellen Stromerzeugung
genutzten (Groß-)Windenergieanlage.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.
Az. 4 A 3247/15
Streit um Abwasser
Die Klägerin produziert in ihrem Werk in Hannover Autobatterien, wobei
insbesondere mit Blei belastetes Produktionsabwasser anfällt. Dieses
Produktionsabwasser darf über eine werkseigene Abwasserreinigungsanlage in den
Roßbruchgraben eingeleitet werden.
Mit seit 2014 durchgeführten Veränderungen
in der Produktion konnte die Menge belasteten Abwassers reduziert werden. Statt
belastetem Abwasser aus einer Ionentauscheranlage fällt nun gering belastetes
Abwasser aus einer Umkehrosmoseanlage an, das die Klägerin ebenfalls direkt in
den Roßbruchgraben einleiten will.
Die beklagte Region Hannover verweigert die
Erteilung der dafür erforderlichen (neuen) Direkteinleitererlaubnis: Die
beigeladene Landeshauptstadt Hannover, die grundsätzlich verpflichtet sei, im
Stadtgebiet anfallendes Abwasser zu entsorgen, könne das Abwasser aus der
Umkehrosmoseanlage problemlos über die Schmutzwasserkanalisation
mitentsorgen.
Für die Direkteinleitung fallen jährlich wesentlich geringere Gebühren an als
für die Entsorgung über die öffentliche Kanalisation.
Az. 4 A 6237/16
Termin: Verwaltungsgericht Hannover, Donnerstag, 4. 5. 2017, 14:00 Uhr, Saal 4
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