Jetzt auch mit Arbeitsgerichten
Hannover. Seit heute (1. 11. 2014) gilt eine von der Niedersächsischen Justizministerin
Antje Niewisch-Lennartz unterzeichnete Verordnung zur Eröffnung des
elektronischen Rechtsverkehrs bei allen niedersächsischen Arbeitsgerichten.
Bereits seit dem 1. November 2013 steht die Verwaltungsgerichtsbarkeit des
Landes für den elektronischen Rechtsverkehr offen.
Niewisch-Lennartz: „Ich möchte beim elektronischen Rechtsverkehr keinen „big
bang" haben. Wir leiten stattdessen den Wandel der Kommunikationskultur
frühzeitig und schrittweise - zuerst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, jetzt in
der Arbeitsgerichtsbarkeit - ein. So gewinnen wir wertvolle Erkenntnisse, die
dazu beitragen werden, die flächendeckende Einführung bürgernah und auch
wirtschaftlich zu realisieren."
Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der niedersächsischen
Justiz ist eines der zentralen Vorhaben der Landesregierung zur Modernisierung
und Digitalisierung des Landes.
Grundlage ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten (eJustice-Gesetz) vom 10. Oktober 2013. Ziel des Gesetzes ist es
vor allem, die Zugangshürden für die sichere elektronische Kommunikation mit der
Justiz zu senken. Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr bleibt für
Bürgerinnen und Bürger freiwillig. Das Gesetz verpflichtet allerdings die
Anwaltschaft, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts - mit
Ausnahme der Straf- und Bußgeldsachen - spätestens ab dem Jahr 2022
ausschließlich elektronisch miteinander zu kommunizieren.
Elektronische Schriftsätze konnten bei dem Arbeitsgericht Emden seit dem 1.
November 2011 eingereicht werden. Seitdem erfolgten dort etwa 1.600
elektronische Eingänge zu etwa 600 gerichtlichen Verfahren. Nach Abschluss
dieser erfolgreichen Erprobung können ab heute nun auch Bürgerinnen und Bürger,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden bei allen Niedersächsischen
Arbeitsgerichten Klagen, Schriftsätze und Erklärungen auf elektronischem Weg
einreichen.
Fälschungssicherheit, Vertraulichkeit und Urheberschaft der übermittelten
Daten werden durch den Einsatz eines Elektronischen Gerichts- und
Verwaltungspostfachs (EGVP) einschließlich einer vom Anwender zu verwendenden
qualifizierten elektronischen Signatur sichergestellt. Die Einreichung von
Schriftstücken durch Versendung einer gewöhnlichen E-Mail reicht dagegen nicht
aus. Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten ist
nicht verpflichtend.
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