Streit wegen verkaufsoffener Sonntage
Hannover-9. Oktober 2015. Am kommenden Donnerstag verhandelt die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts
über eine im Mai dieses Jahres erhobene Klage der Gewerkschaft ver.di gegen die
Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen in der
hannoverschen Innenstadt im Jahr 2015.
Die Genehmigung hat die beklagte
Landeshauptstadt der Citygemeinschaft Hannover, einem Verein, in dem in der
hannoverschen Innenstadt ansässige Geschäftsleute organisiert sind, für
insgesamt vier Sonntage im Jahr 2015 erteilt, davon stehen der 8. 11. und der
27. 12. noch aus. Ihre Rechtsgrundlage findet die Genehmigung in § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG). Danach soll die
Behörde von dem grundsätzlichen Öffnungsverbot für Sonntage auf Antrag der
überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den
örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung, ausnahmsweise auch auf
Antrag von Einzelunternehmen an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen
und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich Ausnahmen zulassen.
Für das Jahr 2015 hat die Landeshauptstadt bezogen auf das gesamte Stadtgebiet
insgesamt 107 Ausnahmegenehmigungen für Einzelunternehmen sowie außer der
angegriffenen noch drei weitere Ausnahmegenehmigungen für verschiedene lokale
Unternehmergemeinschaften an unterschiedlichen Sonntagen erteilt.
Ver.di vertritt die Auffassung, die von ihr angegriffene Ausnahmegenehmigung
der Ladenöffnung an Sonntagen beeinträchtige ihre grundgesetzlich geschützte
Vereinigungsfreiheit, da ihre Mitglieder wegen der Arbeitsverpflichtung nicht an
gewerkschaftlichen Veranstaltungen an den regulär arbeitsfreien Sonntagen
teilnehmen könnten. Außerdem werde die Sonntagsruhe verletzt. Ausnahmen vom
Öffnungsverbot seien nach Maßgabe einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr
2009 zum Ladenöffnungsgesetz Berlins nur zulässig, wenn dafür besondere
Sachgründe vorlägen. Solche seien aber für die genehmigten Sonntagsöffnungen
nicht ersichtlich. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse der in der
Citygemeinschaft organisierten Unternehmer oder das Interesse von Kunden an
zusätzlichen Öffnungszeiten reichten nicht aus.
Die beklagte Landeshauptstadt und die am Verfahren beteiligte
Citygemeinschaft zweifeln an, dass ver.di als Gewerkschaft überhaupt klagebefugt
ist, und verteidigen die Genehmigung auch in der Sache.
Az. 11 A 2676/15
Beginn: 15. 10. 2015, 13.45 Uhr in Saal 1
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Hannover
Hannover-16. Oktober 2015. In diesem Jahr gibt es keine verkaufsoffenen Sonntage mehr. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden. Die Stadt habe das niedersächsische Ladenöffnungsgesetz falsch ausgelegt. Eine Kommune dürfe pro Jahr viermal an einem Sonntag verkaufsoffen sein.
Keine Kommentare:
Kommentar posten