Initiative scheitert vor Verwaltungsgericht
Hannover. Der Verein Initiative Pro D-Tunnel hat den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt, um der Landeshauptstadt Hannover die heute begonnene öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) des
Bebauungsplans Nr. 1723 zur Bebauung des Steintorplatzes zu untersagen. Diesen
Antrag lehnte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage
als unstatthaft ab.
Die Verwaltungsgerichtsordnung gewähre vorbeugenden
Rechtsschutz gegen den Erlass eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht.
Betroffenen sei es vielmehr in aller Regel zuzumuten, die Bekanntmachung eines
Bebauungsplans abzuwarten, um anschließend einen Normenkontrollantrag und
gegebenenfalls einen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu stellen.
Sei
vorbeugender Rechtsschutz gegen den Erlass eines Bebauungsplans nicht statthaft,
so gelte dies erst recht für Rechtsbehelfe, die sich gegen einzelne
Verfahrenshandlungen - hier die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
- richten. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, warum es ihm zur Wahrung
seiner Rechte nicht möglich oder zumutbar ist, zunächst den Erlass des
Bebauungsplans abzuwarten, um in einem Normenkontrollverfahren (auch) mögliche
Fehler des Auslegungsverfahrens zu rügen. Etwaige Rechtsverluste seien damit
nicht verbunden, weil der Bebauungsplan erst mit seiner Bekanntmachung Wirkungen
entfalte.
Az.: 4 B 2/16
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