Üstra gewinnt vor Verwaltungsgericht
Hannover. Das Verwaltungsgericht hat mit heutigem Urteil auf die Klage der üstra
Hannoversche Verkehrsbetriebe AG eine datenschutzrechtliche Verfügung der
Landesbeauftragten für den Datenschutz aufgehoben.
Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Landesbeauftragte für den
Datenschutz die Einstellung der Videoüberwachung in Bussen und Bahnen
an, solange die üstra AG kein datenschutzkonform abgestuftes
Überwachungskonzept vorlege oder anhand einer konkreten Gefahrenprognose
nachweise, dass die bisher praktizierte flächendeckende Videobeobachtung
erforderlich sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, ohne die zwischen den
Beteiligten streitige datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung
als solche zu beurteilen. Die Verfügung erweise sich schon mangels ausreichender
Rechtsgrundlage als rechtswidrig. Die Landesbeauftragte könne sich dafür nicht
auf das Bundesdatenschutzgesetz stützen. Die üstra AG nehme mit dem Betrieb des
öffentlichen Personennahverkehrs hoheitliche Aufgaben der öffentlichen
Daseinsvorsorge wahr und sei insofern öffentliche Stelle im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes.
Auf öffentliche Stellen in den Ländern sei das
Bundesdatenschutzgesetz aber nur unter weiteren, hier nicht gegebenen
Voraussetzungen anwendbar. Eine Rückverweisung aus dem Niedersächsischen
Landesdatenschutzgesetz in das Bundesdatenschutzgesetz gebe es nicht. Nach dem
insofern im Rechtsverhältnis der Beteiligten zueinander allein einschlägigen
Landesdatenschutzgesetz habe die Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht
dieselben Eingriffsbefugnisse wie nach dem Bundesdatenschutzgesetz; insbesondere
könne sie eine für datenschutzwidrig gehaltene Praxis nicht untersagen, sondern
lediglich beanstanden. Die ausdrücklich auf die Einstellung der derzeitigen
Praxis gerichtete Verfügung sei schon deshalb aufzuheben. Die zwischen den
Beteiligten streitige Frage, wie die Videoüberwachung nach dem
Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen wäre, stelle sich nach alledem in diesem
Gerichtsverfahren nicht.
Die Kammer hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung vor dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Az. 10 A 4379/15
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