Verwaltungsgericht für Arbeitsgemeinschaft für Volksfeste
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts
der Stadt Hannover im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der
Arbeitsgemeinschaft für Volksfeste in Hannover (AGV) den Zuschlag für die
Ausrichtung des am 23. 9. 2016 beginnende Oktoberfest 2016 auf dem Schützenplatz
in Hannover zu erteilen.
Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung auf Grund
Losentscheidung zugunsten der beigeladenen Konkurrentin (FTE Ahrend
Veranstaltungsgesellschaft Hannover KG) sei nach der im Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung ermessenswidrig. Das durchgeführte Losverfahren sei gar
nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe die Antragstellerin bereits aus der
Punktbewertung als Siegerin hervorgehen müssen, weshalb das Auswahlermessen der
Antragsgegnerin auf Null zu reduzieren sei.
Die Antragsgegnerin sei unzutreffend von einem Gleichstand der Konkurrenten
bei der Bewertung des Auswahlkriteriums „Qualifikation zur Durchführung von
Volksfesten" ausgegangen. Sie habe dazu ihre eigenen inhaltlichen Anforderungen
nicht eingehalten. Gefordert worden seien unter Ziffer 2.1 in dem der
Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Richtlinienkatalog u. a. mindestens 3
Referenzen mit Aussagen zur Ausrichtung von Volksfesten mit einer Dauer von
mindestens 1 Woche. Hierzu habe die Antragsgegnerin für die Beigeladene die
Ausrichtung einer Veranstaltung in Gloucester im Jahr 2005 mit 3,3 Punkten
angesetzt und eine Aufrundung auf 4 Punkte „aufgrund der Vielzahl kleinerer
Veranstaltungen" vorgenommen. Die Berücksichtigung der Veranstaltung in
Gloucester sei aber bereits deshalb ermessenswidrig, weil die dortige
Veranstalterin „christmas marketing company ltd." offensichtlich nicht identisch
mit der Beigeladenen sei, denn diese sei ausweislich der von ihr selbst
vorgelegten Handelsregisterauszüge erst am 15.12.2008 eingetragen worden. Es sei
auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beigeladene Rechtsnachfolgerin
der o. g. „christmas marketing company ltd." sei. Auch der persönlich haftende
Geschäftsführer der Beigeladenen stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der
englischen Gesellschaft. Weder die Beigeladene als Rechtsperson noch ihre
verantwortliche Person könnten somit mit der Referenzveranstaltung in eine
zurechenbare Verbindung gebracht werden. Da Referenzveranstaltungen jedoch
gerade die Qualifikation der konkreten Bewerber belegen sollten, habe die
Veranstaltung in Gloucester bereits aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden
dürfen. Darüber hinaus führe die Antragsgegnerin in ihrer Anmerkung zur
Bewertung selbst aus, dass von der Beigeladenen weiter angegebenen Aktivitäten
in China aus dem Jahr 2005 stammten und daher von geringer Relevanz seien, weil
sich die Anforderungen an die Durchführung von Großveranstaltungen enorm
verändert hätten. Gleichwohl habe sie für den ebenfalls im Jahr 2005
stattgefundenen Weihnachtsmarkt in Gloucester die volle (Teil)-Punktzahl für
eine Referenz vergeben. Darin liege ein Widerspruch.
Entgegen ihren eigenen Vorgaben bewerte die Antragsgegnerin darüber hinaus
zugunsten der Beigeladenen durch Aufrundung auf vier Punkte eine Vielzahl von
der Beigeladenen aufgeführter kleinerer Veranstaltungen. Keine dieser
Veranstaltungen habe jedoch die inhaltlichen Anforderungen an die
Referenzveranstaltungen mit einer Mindestdauer von einer Woche erfüllt. Im
Übrigen trete die Beigeladene nach den von ihr vorgelegten Unterlagen zu den
kleineren Veranstaltungen nur in einem Fall als Veranstalterin auf. Bei den
anderen Festen gehe es um die Ausstattung mit Fahrgeschäften, nicht jedoch um
die Veranstaltung des gesamten Festes incl. Zelt.
Bei ermessensgerechter Bewertung hätten für die Beigeladene daher nach den
von der Antragsgegnerin selbst geforderten Kriterien keine Punkte bei der
Qualifikation zur Durchführung von Volksfesten vergeben werden dürfen.
Demgegenüber begegne die Punktbewertung für die Antragstellerin zu diesem
Auswahlkriterium mit 7 Punkten unter Ermessengesichtspunkten keinen Bedenken.
Die Antragstellerin könne als Referenz auf die eigene Durchführung der
Frühlings- und Oktoberfeste in der Vergangenheit verweisen und erfülle damit
auch die inhaltlichen Anforderungen des Richtlinienkatalogs.
Nach alledem habe die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Erteilung
des Zuschlags für die Ausrichtung des Oktoberfestes 2016 und in Anbetracht der
bis dahin nur noch verbleibenden kurzen Zeit auch einen Anordnungsgrund
(Eilbedürftigkeit) hinreichend glaubhaft gemacht. Für die ebenfalls
antragsgegenständlichen übrigen Volksfeste in 2017 und 2018 fehle es hingegen an
der Eilbedürftigkeit, weshalb der Antrag daher insoweit abzulehnen sei.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen 2 Wochen Beschwerde zum
Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Az. 11 B 4377/16
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