Hameln muss Zirkus-Gastspiel genehmigen
Hannover. Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Hannover in einem Eilverfahren entschieden, dass es einer Kommune nicht
gestattet ist, für Zirkusaufführungen ein „Wildtierverbot" auszusprechen.
Die
Antragstellerin, ein deutsches Zirkusunternehmen, beabsichtigt im April 2017 auf
einer öffentlichen Fläche der Stadt Hameln ein Gastspiel durchzuführen, in
welchem auch Wildtiere gezeigt werden sollen. Sie beantragte bei der Stadt, ihr
dafür eine öffentliche Fläche zur Verfügung zu stellen. Der Rat der Stadt
beschloss am 15. Juni 2016, dass kommunale Flächen nur noch für Zirkusbetriebe
zur Verfügung gestellt werden sollen, die keine Tiere wildlebender Arten wie
z.B. Affen, Bären, Elefanten, Tiger oder Löwen mit sich führen. Daraufhin wurde
der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Ratsbeschluss als rechtswidrig
angesehen. Die Frage eines Verbotes wildlebender Tiere in Zirkussen könne einzig
vom Bundesgesetzgeber geregelt werden. Dieser habe aber im Rahmen des
Tierschutzgesetzes lediglich festgelegt, dass das gewerbliche Zur-Schau-Stellen
von Tieren in Zirkussen einer behördlichen Erlaubnis bedürfe (§ 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 d) Tierschutzgesetz). Mit dem kommunalen Wildtierverbot solle somit für
kommunale Flächen verboten werden, was bundesrechtlich erlaubt sei. Weil die
Antragstellerin über eine entsprechende Erlaubnis verfüge, greife der Beschluss
der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der
Antragstellerin ein und stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von
Zirkussen mit gegenüber Zirkussen ohne Wildtiere dar.
Die Kammer hat der Antragsgegnerin aufgegeben, binnen 2 Wochen unter
Beachtung ihrer Rechtsauffassung neu über den Antrag der Antragstellerin zu
entscheiden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt
werden.
Az. 1 B 7215/16
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